Erfahren Sie in unserem Arbeitslexikon, wie der Ablauf einer Krankmeldung im Arbeitsrecht aussieht und welche Regelungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten.
Ist der Arbeitnehmer krank, muss er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und möglichst vor dem Arbeitsbeginn mitteilen. Auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sollte er mit angeben. Meldet sich der Arbeitnehmer nicht vor dem Arbeitsbeginn beziehungsweise so schnell wie möglich, kann dies zu einer Abmahnung führen. Der Paragraph 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) besagt ebenfalls, dass die Krankmeldung unverzüglich beim Arbeitgeber eintreffen sollte, schreibt jedoch keinen einheitlichen Zeitpunkt vor.
Eine Krankmeldung erfolgt im besten Falle persönlich über das Telefon. Krankmeldungen via Email, SMS oder Anrufbeantworter stellen nicht sicher, dass der Arbeitgeber diese auch abhört und rechtzeitig informiert ist. Allerdings kann dies von Unternehmen zu Unternehmen variieren und sollte mit den Angestellten am besten so transparent wie möglich besprochen werden. Den Grund für die Krankmeldung muss der Arbeitnehmer dabei nicht preisgeben. Mitarbeiter sind lediglich verpflichtet, den Arbeitgeber über die Krankmeldung an sich zu informieren.
“Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.” (Paragraph 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)).