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Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung 2024: Was ändert sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Erfahren Sie in unserem Arbeitslexikon, welche Änderungen der Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung 2024 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit sich bringt.

Was ist der Rahmentarifvertrag?

Der Rahmentarifvertrag, auch Mantelvertrag genannt, wird zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt ausgehandelt und ist für die Mitglieder der Vertragsparteien verbindlich. Der Vertrag regelt beispielsweise die: Arbeitszeit, Löhne, Arbeitsvertragsvorgaben und Pflichten des Arbeitgebers

Geltungsbereich

Der Rahmentarifvertrag ist für alle Betriebe, die der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben und in Deutschland tätig sind verpflichtend.

Darunter fallen Unternehmen die die Folgenden Tätigkeiten ausüben:

  1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbau- teilen an Bauwerken aller Art,
  2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z.B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art und Verglasungen,
  3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen,
  4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln wie z.B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Verkehrsanlagen, -einrichtungen und Beleuchtungsanlagen,
  5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, soweit diese Tätigkeiten nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung der Kommune bzw. dem Stadtstaat übertragen sind,
  6. Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,
  7. Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene.

Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.

Wie sind die Arbeitszeiten geregelt?

1. Allgemeine Regelungen

1.1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Ruhepausen, beträgt 8 Stunden.

1.2 Eine abweichende Vereinbarung kann aus betrieblichen Gründen vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt werden.

1.3 Mehrarbeit oder ausfallende Arbeitszeit kann durch Verkürzung oder Verlängerung der festgelegten Wochenarbeitszeit an anderen Werktagen innerhalb von einem Monat ausgeglichen werden.

1.4 Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen
werden vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt
und durch Aushang bekannt gegeben.


2. Anpassung der vertraglichen Arbeitszeit

Teilzeitbeschäftigte, die zusammenhängend 5 Kalendermonate in jedem Kalendermonat über 15 % der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben, haben Anspruch auf eine arbeitsvertragliche Anpassung, die dem Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Arbeit innerhalb dieser 5 Kalendermonate entspricht. Eine Erhöhung erfolgt nur bis zur tariflichen Höchstarbeitszeit gemäß § 3 Ziffer 1.1, Satz 1. Bei der Berechnung werden die Monate Juli, August und September sowie individuelle Urlaubs- und Krankheitszeiten bis 6 Wochen nicht berücksichtigt. Hierdurch wird der Zusammenhang nicht unterbrochen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen, wenn er nicht innerhalb dieser Frist gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht wird.

3. Beginn und Ende der Arbeitszeit

3.1 Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. Haben Beschäftigte
vor oder nach Aufsuchen der Arbeitsstelle eine betriebliche Sammelstelle
(Aufenthalts-, Umkleide- oder Putzraum) aufzusuchen, beginnt oder endet
die Arbeitszeit dort.

32 Die direkte Wegezeit zwischen mehreren aufzusuchenden Arbeitsstellen ist wie Arbeitszeit zu vergüten, wenn die Zeit zwischen dem Ende der ersten und dem Beginn der nächsten Arbeitsstelle (Zwischenzeit) bis zu drei Stunden beträgt. Wird für die direkte Wegezeit mehr als die Hälfte dieser Zwischenzeit benötigt, so ist die gesamte Zwischenzeit wie Arbeitszeit zu vergüten. Wird die Zwischenzeit ausschließlich zur Bewältigung des Weges zwischen den Arbeitsstellen benötigt, so ist diese Wegezeit auch über drei Stunden hinaus wie Arbeitszeit zu vergüten.

3.3 Übersteigt der Zeitaufwand für den Weg vom Wohnsitz zur nichtregelmäßigen
Arbeitsstelle den üblichen Zeitaufwand für den Weg zum Betriebssitz, so
gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Jede angefangene halbe Stunde wird als halbe
Stunde berechnet.


4. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

4.1 Mehrarbeit (Überstunden) ist die Arbeitszeit, die über die regelmäßige wöchentliche oder werktägliche Arbeitszeit gemäß Nr. 1 hinaus geleistet wird.

4.2 Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr geleistete Arbeit.

4.3 Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleisteteArbeit gilt als Sonn- und Feiertagsarbeit.

4.4 Aus betrieblichen Gründen unbedingt notwendige Mehr-, Nacht-, Sonn- undFeiertagsarbeit kann vom Arbeitgeber angeordnet werden.

4.5 Eine weitere Verlängerung der Arbeitszeit ist nur unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zulässig.

4.6 Die vorstehenden Bestimmungen der Ziffern 4.1 bis 4.5 gelten nicht für Jugendliche.

4.7 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist zuschlagspflichtig. Die Zuschläge betragen bei:
a) Nachtarbeit -> 30 v.H.
b) Sonn- und Feiertagsarbeiten -> 80 v.H.
c) Arbeiten am 1. Mai, Neujahrstag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag -> 200 v.H.

4.8 Die Zuschläge sind aus dem Stundenlohn zu berechnen. Treffen mehrere der
vorgenannten Zuschläge zusammen, ist nur der jeweils höchste zu zahlen.

Pflichten als Arbeitgeber

Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, sich für die Durchführung und Einhaltung dieses Rahmentarifvertrages und der in Zusammenhang mit diesem Rahmentarifvertrag abgeschlossenen Tarifverträge einzusetzen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Tarifvertrag auszuhändigen oder an einem geeigneten Ort in seinem Unternehmen anzubringen.

Was für Lohngruppen gibt es?

Lohngruppe 1

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z.B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z.B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrück- ständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung – soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird – wie z.B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).

Lohngruppe 2

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, Isolier-, Intensiv-, Dialyse-Räumen sowie TBC-Krankenstationen und Isotopenlabors (qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten).

Lohngruppe 3

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche, anerkannte Qualifizierung erfordern (Desinfektoren, Strahlenschutz-, Gift- und Umweltschutz-Beauftragte).

Lohngruppe 4

Bauschlussreinigungsarbeiten und Vorarbeitende* in der Innen- und Unterhaltsreinigung.

Lohngruppe 5

Entfällt

Lohngruppe 6

Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z.B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesellen*innen, die nach Inkrafttreten dieses Rahmentarifvertrages neu eingestellt werden.

Lohngruppe 7

Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durcheine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden.

Lohngruppe 8

Gesellen*innen mit Ausbildereignungsprüfung, denen die Verantwortung für
die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist.

Lohngruppe 9

Fachvorarbeitende* in der Glas- und Außenreinigung.

Wie ist der Urlaub geregelt?

1. Urlaubsanspruch

1.1 Der Jahresurlaub beträgt auf Grundlage einer Fünf-Tage-Woche:
bis 31. Dezember 2019
im 1. Beschäftigungsjahr -> 28 Arbeitstage,
im 2. Beschäftigungsjahr -> 29 Arbeitstage,
im 3. Beschäftigungsjahr -> 30 Arbeitstage,
ab 1. Januar 2020 im 1. Beschäftigungsjahr -> 29 Arbeitstage,
ab dem 2. Beschäftigungsjahr -> 30 Arbeitstage,
ab 1. Januar 2021 -> 30 Arbeitstage
Sofern die Beschäftigung mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche erfolgt, erhöht oder verringert sich die Anzahl der Urlaubstage entsprechend. Zeiten eines Berufsausbildungsverhältnisses gelten insoweit als Beschäftigungszeiten. Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des
Beschäftigungsverhältnisses richtet sich der Urlaubsanspruch nach §§ 3 und
5 Bundesurlaubsgesetz.

1.2 Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhalten jeweils einen zusätzlichen Urlaub nach gesetzlicher Maßgabe.

1.3 Der volle Jahresurlaubsanspruch bleibt erhalten bei Kuren oder Heilverfahren, die von einem Träger der Sozialversicherung oder einem sonstigen Soziallei-stungsträger gewährt werden.

1.4 Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem
das Beschäftigungsverhältnis während des betreffenden Urlaubsjahres bestand. Der gesetzliche Mindesturlaub darf nicht unterschritten werden.

1.5 Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Berechnung der Urlaubsdauer sind die am 01. Januar des Urlaubsjahres erreichten Beschäftigungsjahre maßgebend.

2. Urlaubslohn

2.1 Während des Urlaubs erhalten Beschäftigte den durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate, mindestens jedoch den für ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt
des Urlaubsantritts jeweils gültigen tariflichen Mindestlohn, für ihre aktuelle regelmäßige Arbeitszeit. Unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z.B. Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes, Kurzarbeitszeiten usw. Bei der Berechnung des Lohnes bleiben außer Ansatz: Einmalvergütungen, Aufwendungsersatz, wie z. B. Gratifikationen, Fahrtkosten und Auslösung. Sofern Beschäftigte weniger als zwölf Monate im Unternehmen beschäftigt sind, werden diese Monate der Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt.

2.2 Der Urlaubslohn kann nach der in Ziffer 1 errechneten Höhe nur dann gefordert und ausgezahlt werden, wenn

a) Beschäftigte ihren Jahresurlaub tatsächlich antreten,

b) Beschäftigten wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt oder von ihnen nicht genom-
men werden kann,

c) Beschäftigte versterben. Die Hinterbliebenen haben ihre Erbberechti-
gung nachzuweisen. Sie haben keinen Anspruch auf den Urlaubslohn, der nur wegen Krankheit nicht erloschen ist (Ziff. 3.4 Satz 2).

2.3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Beschäftigten eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr
gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

3. Urlaubsantritt

3.1 Der volle Urlaub kann bei Neueinstellungen erstmalig nach sechs Monaten, bei Jugendlichen nach drei Monaten ununterbrochener Dauer des Beschäfti-
gungsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber (Wartezeit) beansprucht werden. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung
der Wünsche der Beschäftigten nach den Bedürfnissen des Betriebes bestimmt.

3.2 Der Urlaub ist während des Urlaubsjahres möglichst zusammenhängend zu
gewähren und zu nehmen. Der Urlaub jugendlicher Beschäftigter soll während der Berufsschulferien
gewährt werden.

3.3 Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Urlaubsjahr ist nur statthaft, wenn
dringende betriebliche oder in der Person der Beschäftigten liegende Gründe dies rechtfertigen.

3.4 Bei der Gewährung von Urlaub wird zunächst der gesetzliche Urlaubsanspruch erfüllt, sodann der tarifliche. Im Falle der Übertragung erlischt der Urlaubsanspruch drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, dass er wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, erlischt der tarifliche Urlaubsanspruch drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

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