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Tarifvertrag zur Freistellung an Heiligabend oder Silvester

Erfahren Sie in diesem Artikel alle Informationen rund um den Tarifvertrag zur Freistellung an Heiligabend oder Silvester.

Tarifvertrag zur Freistellung an Heiligabend oder Silvester Definition

Der Tarifvertrag gilt bundesweit für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung und regelt einen 150%igen Zuschlag auf den Stundenlohn oder die Möglichkeit zur Freistellung am 24. Dezember oder 31. Dezember, wobei der Lohn weitergezahlt wird.

§1 Geltungsbereich:

  1. Räumlicher Geltungsbereich:
    • Der Tarifvertrag gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Betrieblicher Geltungsbereich:
    • Erfasst alle Betriebe, die unter den Rahmentarifvertrag für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) fallen.
  3. Persönlicher Geltungsbereich:
    • Gilt für gewerbliche Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit nach dem SGB VI oder eine geringfügige Beschäftigung nach dem SGB IV ausüben.

§ 2 Freistellung Heiligabend (24.12.) oder Silvester (31.12.):

  1. Zuschlag und Freistellung:
    • Die Beschäftigten haben Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 150 % auf den Stundenlohn für die am 24.12. oder 31.12. geleistete Arbeit.
    • Alternativ können die Beschäftigten auf Wunsch freigestellt werden, wobei der Lohn für den 24.12. oder 31.12. fortgezahlt wird.

§ 3 In-Kraft-Treten und Laufzeit:

  1. Laufzeit:
    • Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
  2. Mindestlohnregelung:
    • Die Tarifparteien haben einen zusätzlichen Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung abgeschlossen. Dieser regelt die Stundenlöhne der Lohngruppen 1 und 6 als international zwingend anwendbare Mindestlöhne gemäß dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
  3. Allgemeinverbindlicherklärung:
    • Die Tarifparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung oder den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ab 1. Januar 2021 zu beantragen.
    • Sollte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den TV Mindestlohn nicht für allgemeinverbindlich erklären oder die beantragte Rechtsverordnung nicht erlassen, haben beide Parteien das Recht, den Tarifvertrag mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende, erstmals zum 28. Februar 2021, zu kündigen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist tritt der gekündigte Tarifvertrag ohne Nachwirkung außer Kraft.
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