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Tarifvertrag zur Freistellung an Heiligabend oder Silvester

Erfahren Sie in diesem Artikel alle Informationen rund um den Tarifvertrag zur Freistellung an Heiligabend oder Silvester.

Tarifvertrag zur Freistellung an Heiligabend oder Silvester Definition

Der Tarifvertrag gilt bundesweit fĂŒr gewerbliche Arbeitnehmer in der GebĂ€udereinigung und regelt einen 150%igen Zuschlag auf den Stundenlohn oder die Möglichkeit zur Freistellung am 24. Dezember oder 31. Dezember, wobei der Lohn weitergezahlt wird.

§1 Geltungsbereich:

  1. RĂ€umlicher Geltungsbereich:
    • Der Tarifvertrag gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Betrieblicher Geltungsbereich:
    • Erfasst alle Betriebe, die unter den Rahmentarifvertrag fĂŒr gewerbliche BeschĂ€ftigte in der GebĂ€udereinigung (RTV GebĂ€udereinigung) fallen.
  3. Persönlicher Geltungsbereich:
    • Gilt fĂŒr gewerbliche Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige TĂ€tigkeit nach dem SGB VI oder eine geringfĂŒgige BeschĂ€ftigung nach dem SGB IV ausĂŒben.

§ 2 Freistellung Heiligabend (24.12.) oder Silvester (31.12.):

  1. Zuschlag und Freistellung:
    • Die BeschĂ€ftigten haben Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 150 % auf den Stundenlohn fĂŒr die am 24.12. oder 31.12. geleistete Arbeit.
    • Alternativ können die BeschĂ€ftigten auf Wunsch freigestellt werden, wobei der Lohn fĂŒr den 24.12. oder 31.12. fortgezahlt wird.

§ 3 In-Kraft-Treten und Laufzeit:

  1. Laufzeit:
    • Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
  2. Mindestlohnregelung:
    • Die Tarifparteien haben einen zusĂ€tzlichen Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne fĂŒr gewerbliche Arbeitnehmer in der GebĂ€udereinigung abgeschlossen. Dieser regelt die Stundenlöhne der Lohngruppen 1 und 6 als international zwingend anwendbare Mindestlöhne gemĂ€ĂŸ dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
  3. AllgemeinverbindlicherklÀrung:
    • Die Tarifparteien verpflichten sich, gemeinsam die AllgemeinverbindlicherklĂ€rung oder den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ab 1. Januar 2021 zu beantragen.
    • Sollte das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales den TV Mindestlohn nicht fĂŒr allgemeinverbindlich erklĂ€ren oder die beantragte Rechtsverordnung nicht erlassen, haben beide Parteien das Recht, den Tarifvertrag mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende, erstmals zum 28. Februar 2021, zu kĂŒndigen. Nach Ablauf der KĂŒndigungsfrist tritt der gekĂŒndigte Tarifvertrag ohne Nachwirkung außer Kraft.
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