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Tarifvertrag zur Regelung der Tariflichen Zusatz-Rente (TZR) 2024

Erfahren sie in diesem Artikel alles über den Tarifvertrag zur Regelung der Tariflichen Zusatz-Rente (TZR) 2024.

Tarifvertrag zur Regelung der Tariflichen Zusatz-Rente (TZR) Definition

Der Tarifvertrag zur Regelung der Tariflichen Zusatz-Rente (TZR) ermöglicht es den Arbeitnehmern in der Gebäudereinigungsbranche, einen Teil ihres künftigen Entgelts für die betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln. Dabei wird ein Arbeitgeberzuschuss gewährt, der die Sozialversicherungsbeiträge auf das umgewandelte Entgelt umfasst, um die Altersvorsorge der Beschäftigten zusätzlich zu stärken.

Geltungsbereich:

  1. Räumlich: Gilt in ganz Deutschland.
  2. Betrieblicher Geltungsbereich: Erfasst alle Betriebe und selbständigen Abteilungen, die dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung unterliegen.
  3. Persönlich: Bezieht sich auf gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte, Meister und Auszubildende, die versicherungspflichtig nach dem SGB VI oder geringfügig beschäftigt nach dem SGB IV sind.

Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss

  1. Anspruch auf Entgeltumwandlung:
    • Arbeitnehmer können verlangen, dass bis zu 4% ihrer künftigen Entgeltansprüche für die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden.
    • Zusätzlich sind bis zu 1.800 € jährlich steuerfrei umwandelbar.
    • Umwandlung kann aus künftigen Entgeltansprüchen wie zusätzlichem Urlaubsgeld und sonstigen Entgeltbestandteilen (außer Mindestlohn) erfolgen.
  2. Arbeitgeberzuschuss:
    • Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe der auf das umgewandelte Entgelt entfallenden Sozialversicherungsbeiträge.
    • Bestehende Altersvorsorgeleistungen des Arbeitgebers können angerechnet werden.
  3. Abführung des umgewandelten Betrags:
    • Der umgewandelte Betrag und der Arbeitgeberzuschuss werden monatlich an den Versorgungsträger abgeführt.

Versorgungsträger

  • Die Altersversorgung erfolgt über die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes.

Unverfallbarkeit

  • Die Anwartschaft auf Versorgungsleistungen bleibt auch bei vorzeitigem Ausscheiden erhalten.
  • Berechnung basiert auf allen bis zum Ausscheiden verwendeten Beträgen und Überschussanteilen.

Anpassung der Versorgungsleistungen

  • Überschussanteile werden ausschließlich zur Erhöhung der Versorgungsleistungen verwendet, § 16 BetrAVG ist nicht anwendbar.

Verfahren

  • Anspruch auf Altersvorsorgeleistungen muss dem Arbeitgeber spätestens am 1. des Vormonats mitgeteilt werden.
  • Der Gesamtbetrag für die Altersversorgung wird in der Lohnabrechnung gesondert ausgewiesen.

Betriebsrentengesetz

  • §§ 1a, 2 und 3 BetrAVG finden keine Anwendung, § 16 BetrAVG wird durch § 5 des Tarifvertrags ersetzt.

Verjährung

  • Ansprüche verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Ausschlussfristen des § 22 RTV Gebäudereinigung gelten entsprechend.
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