Die Gebäudereinigungsbranche in Deutschland steht 2025 vor bedeutenden Veränderungen, insbesondere im Bereich der Zeitarbeit. Neue Tarifverträge, angepasste Mindestlöhne und aktualisierte gesetzliche Regelungen beeinflussen sowohl Arbeitgeber als auch Zeitarbeitskräfte. In diesem Artikel geben wir einen detaillierten Überblick über die aktuellen Entwicklungen und deren Auswirkungen auf die Branche.
Ab dem 1. Januar 2025 gelten in der Gebäudereinigung neue tarifliche Mindestlöhne:
Diese neuen Löhne gelten ab dem 1. Januar 2025 für tarifgebundene Unternehmen. Für nicht tarifgebundene Betriebe tritt die gesetzliche Allgemeinverbindlichkeit am 1. Februar 2025 in Kraft, wodurch alle Gebäudereinigungsbetriebe verpflichtet sind, mindestens die neuen Löhne zu zahlen, unabhängig von einer Tarifbindung.
Die Zeitarbeitsbranche verzeichnet ebenfalls ab dem 1. März 2025 neue tarifliche Stundenlöhne:
Diese neuen Löhne gelten für alle tarifgebundenen Zeitarbeitsunternehmen und sind bis zum 30. September 2025 festgeschrieben.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) schreibt vor, dass Zeitarbeitnehmer nach neun Monaten ununterbrochener Beschäftigung beim selben Entleiher Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammmitarbeiter haben (Equal Pay). Tarifverträge können hiervon abweichen, jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Regelung zielt darauf ab, Lohndiskriminierung zu vermeiden und faire Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.
Im März 2025 veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit ein aktualisiertes Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. Dieses enthält wichtige Informationen zu Rechten und Pflichten in der Zeitarbeit, einschließlich der neuen tariflichen Regelungen und gesetzlichen Bestimmungen. Arbeitgeber sind verpflichtet, dieses Merkblatt ihren Zeitarbeitskräften auszuhändigen.
Das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitsfirma und Zeitarbeitnehmer beruht auf dem AÜG.
Es handelt sich um ein reguläres Arbeitsverhältnis mit Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch und Sozialversicherungspflicht.
Nach 9 Monaten ununterbrochener Beschäftigung beim selben Entleiher hat der Zeitarbeitnehmer Anspruch auf das gleiche Entgelt wie ein vergleichbarer Stammmitarbeiter – sofern kein Tarifvertrag Abweichungen regelt.
Ein Leiharbeitnehmer darf nicht weiterverliehen werden – z. B. von einem Entleiher an ein drittes Unternehmen.
Das ist rechtlich unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Überlassung.
Zeitarbeitnehmer haben Anspruch auf:
Das aktualisierte Merkblatt der BA 2025 ist eine verbindliche Informationsquelle für Zeitarbeitskräfte. Es stellt sicher, dass Beschäftigte in der Arbeitnehmerüberlassung über ihre Rechte informiert sind und mögliche Verstöße erkennen können.
Verleiher sind verpflichtet, das Merkblatt beim Vertragsabschluss auszuhändigen.
👉 Direkter Link zum PDF (03/2025)
Die neuen Regelungen und Lohnanpassungen haben mehrere Auswirkungen auf die Gebäudereinigungsbranche:
Die Zeitarbeitsregelungen in der Gebäudereinigung haben sich 2025 erheblich verändert. Unternehmen müssen sich auf höhere Löhne und strengere gesetzliche Vorgaben einstellen. Eine proaktive Anpassung an diese Veränderungen ist entscheidend, um weiterhin erfolgreich in der Branche tätig zu sein.