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Arbeitsrecht

Gebäudereinigung: Arbeitszeiten für Reinigungskräfte korrekt berechnen

Leonie Klinger
19.7.2023
Gerade bei Gebäudereinigungen, bei denen die Reinigungskräfte ständig unterwegs von Einsatzort zu Einsatzort sind, kann es bei der korrekten Berechnung der Arbeitszeiten schnell zu Verwirrungen kommen. Besonders aufgrund der vielen Wegezeiten, muss man aufpassen nicht gegen das Arbeitszeitgesetz zu verstoßen und den täglichen Durchschnitt von 8 Arbeitsstunden innerhalb von 24 Wochen nicht zu überschreiten. Alle Gerichtsurteile und Beschlüsse des Tarifvertrages sowie Abwesenheiten und Zuschläge bezüglich der korrekten Berechnung der Arbeitszeiten hier im Überblick.

Wie viel darf man als Reinigungskraft arbeiten?

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Reinigungskräfte beträgt 39 Stunden. Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden. Davon abzuziehen sind die Ruhe- beziehungsweise Mittagspausen. Da die Einsätze für Reinigungskräfte oftmals jeden Tag unterschiedlich und nicht genau vorhersehbar sind, ist ein genau geregelter Tagesablauf kaum möglich. Hinzu kommen die Fahrzeiten (siehe Punkt 2), die von Einsatz zu Einsatz variieren und von verschiedenen unberechenbaren Faktoren wie Stau o.Ä. beeinflusst werden.

Deswegen kann es häufig mal vorkommen, dass die Arbeitszeit an einigen Tagen 8 Stunden überschreitet, an anderen Tagen weniger beträgt. Mehrarbeit oder ausfallende Arbeitszeit kann jedoch durch Verkürzung oder Verlängerung der festgelegten Wochenarbeitszeit an anderen Werktagen innerhalb von einem Monat ohne Mehrarbeitszuschlag ausgeglichen werden. Wichtig ist allerdings, dass der tägliche Durchschnitt im Zeitraum von 6 Monaten 8 Stunden nicht überschreitet.

Fahrzeiten korrekt berechnen und vergüten

Hat der Arbeitnehmer keinen festen Arbeitsort und fährt jeden Tag von Einsatzort zu Einsatzort, zählt die Fahrzeit laut einem Urteil des EuGh als zu vergütende Arbeitszeit. Insbesondere Gebäudereinigungen sind von diesem Gesetz betroffen und müssen Reinigungskräfte, für Ihre Fahrzeiten vergüten. Selbst die erste Fahrt des Tages von zuhause zum ersten Einsatz sowie die Fahrt vom letzten Einsatz wieder zurück nach Hause, gelten als zu vergütende Arbeitswege. Im Gesetz ist jedoch nicht genau geregelt wie Fahrzeiten vergütet werden müssen.

Es bleibt Arbeitgebern also überlassen, die Fahrzeiten geringer zu vergüten, als die normale Arbeitszeit. Allerdings gilt auch bei der Fahrzeit der Mindestlohn als erlaubte Untergrenze. Jede angebrochene halbe Stunde Wegezeit wird dabei ebenfalls als halbe Stunde berechnet. Gebäudereinigungen müssen also bei der Berechnung der Arbeitszeiten die Fahrzeiten genau im Auge behalten, da die Wegezeiten zur normalen 8-stündigen Arbeitszeit gezählt wird. Arbeitnehmer mit fester Arbeitsstätte werden für Ihre Fahrten vom Wohnort hin und wieder zurück nicht vergütet.

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Wie berechne ich Abwesenheiten, Krankheiten und Urlaube?

Im Falle von Abwesenheiten in Form von Krankheiten oder Urlauben, gibt es mehrere Möglichkeiten, diese für Mitarbeiter zu berechnen. Gerade bei Gebäudereinigungen ohne festen Tagesablauf, kann es bei längeren Ausfällen komplex sein, die genaue Anzahl an Stunden zu berechnen, die ausgezahlt werden müssen. Allerdings gibt es hier mehrere Methoden, nach denen der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer auszahlen kann:

1. Alle Stunden, die geplant wurden, werden auch bezahlt
Die erste Möglichkeit, die Abwesenheit zu berechnen, ist es, alle Stunden, die für die jeweilige Reinigungskraft ursprünglich geplant gewesen sind, auch auszuzahlen. Dies ist die einfachste der drei Methoden. Gerade bei kurzfristigen und nicht so langen Ausfällen, ist diese Methode sinnvoll.

2. Vertragsstunden auszahlen
Bei dieser Berechnungsmethode werden hinter jedem Mitarbeiter für jeden Wochentag eine genaue Anzahl an Arbeitsstunden hinterlegt. Fällt er nun am Mittwoch, Donnerstag und Freitag aus, werden ihm die hinterlegten Stunden für diese Tage ausgezahlt. Bei Reinigungskräften, die immer wiederkehrende Einsätze an festen tagen haben, ist diese Berechnungsmethode empfehlenswert.

3. Durchschnittliche Arbeitszeit berechnen
Die dritte Methode ist die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsstunden über die letzten drei Monate. Hat die Reinigungskraft in den letzten drei Monaten im Durchschnitt 6 Stunden am Tag gearbeitet, wird ihr diese Arbeitszeit für die ausfallenden Tage ausgezahlt. Diese Methode ist insbesondere bei längeren Ausfällen oder Urlauben sinnvoll, wenn für die Zeit noch keine Einsätze geplant gewesen sind oder für Reinigungskräfte, die sehr unregelmäßige Arbeitszeiten haben oder nur Teilzeit arbeiten.

Bei der Gebäudereiniger-Software von PlanD sind all diese drei Methoden bereits in der Abwesenheitsverwaltung und Lohnabrechnung implementiert, sodass Sie die Berechnungsmethode mit nur einem Klick für die passende Abwesenheit erstellen können.

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Aktuelle Gerichtsbeschlüsse und tarifvertragliche Regelungen

1. Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) müssen Arbeitnehmer, die ohne gewöhnlichen Arbeitsplatz von Kunde zu Kunde unterwegs sind, muss von der ersten bis zur letzten Fahrt für diese Wegezeiten vergütet werden.

2. Arbeitnehmer mit fester Arbeitsstätte werden für Ihre Fahrten vom Wohnort hin und wieder zurück nicht vergütet.

3. Da die Fahrzeit insbesondere bei Gebäudereinigungen, Baumontagen oder Handwerkern als Arbeitszeit gilt, muss darauf geachtet werden, nicht gegen das Arbeitszeitgesetz zu verstoßen: Der tägliche Durchschnitt von 8 Arbeitsstunden darf im Zeitraum von 24 Wochen nicht überschritten werden.

Zuschläge für Feiertage, Über-, Nacht-, oder Wochenendstunden berechnen

Eine weiterer Punkt, der bei der Berechnung der Arbeitszeit zu beachten ist, ist die korrekte Erstellung von Zuschlägen. Ob bei Arbeitszeiten am Wochenende, Nachtarbeit zwischen 22 und 5 Uhr oder an Feiertagen – Arbeitnehmern müssen Zuschläge gewährt werden. Zudem gilt ein Belastungszuschlag von 25 Prozent, sobald die 8. Arbeitsstunde am Tag überschritten ist. An den ganz großen Feiertagen wie den beiden Weihnachtsfeiertagen, Neujahr oder dem 1. Mai gilt sogar ein Zuschlag von 200 Prozent.

Für Nachtarbeit gilt ebenfalls ein Zuschlag von 25 v.H., für Arbeit an Sonntagen sowie Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen ein Zuschlag von 100 v. H. Für alle übrigen gesetzlichen Feiertage, ist ein Zuschlag von 150 v.H. zu zahlen. Bei Sonn- und Feiertagsarbeiten, die an gleicher Arbeitsstelle durch den Auftrag bedingt laufend verrichtet werden, ist jeweils ein Zuschlag von 75 v.H. zu zahlen. Immer den richtigen Überblick über die richtigen Zuschläge für jede Arbeitsstunde zu behalten, ist kompliziert und kann oftmals im Chaos enden. Bei PlanD kann man im System mit nur wenigen Klicks ganz einfach Zuschläge für die jeweiligen Einsätze erstellen.

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