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Arbeitsrecht

Das neue GPV-Tarifwerk 2026

Leonie Klinger
February 16, 2026

Neues GVP-Tarifwerk 2026: Das ändert sich für Personaldienstleister

Ab 2026 beginnt für die Personaldienstleistungsbranche eine neue tarifliche Ära: Das neue Tarifwerk des Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) tritt vollständig in Kraft und ersetzt die bisherigen Tarifverträge von BAP und iGZ. Damit entsteht erstmals ein einheitliches Tariffundament für die gesamte Branche – mit spürbaren Auswirkungen auf Unternehmen wie auch auf Beschäftigte.

Wir geben einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Änderungen und zeigen, wo jetzt Handlungsbedarf besteht.

1. Einheitliches GVP-Tarifwerk greift

Mit dem neuen GVP-Tarifwerk werden die bisherigen BAP- und iGZ-Regelungen abgelöst. Künftig gilt ein einheitliches Tarifwerk für die gesamte Branche. Es besteht aus vier zentralen Bausteinen:

  • Manteltarifvertrag
  • Entgeltrahmentarifvertrag
  • Entgelttarifvertrag
  • Branchenzuschlagstarifverträge

Mehr Übersicht und Planungssicherheit

Für Unternehmen bedeutet das vor allem: mehr Klarheit, weniger Parallelstrukturen und höhere Planungssicherheit. Ein einheitliches Regelwerk erleichtert die interne Administration, reduziert Interpretationsspielräume und sorgt für konsistente Prozesse.

Für Beschäftigte bringt das neue Tarifwerk:

  • eindeutigere Vorgaben zu Arbeitszeiten
  • verbesserte Berücksichtigung von Beschäftigungsjahren
  • zusätzliche Optionen beim Umgang mit Plusstunden
  • klarere Regelungen zu Wegezeiten

Jetzt aktiv werden: Handlungsempfehlungen

Um rechtssicher und gut vorbereitet ins Jahr 2026 zu starten, sollten Unternehmen:

  1. Das neue Tarifwerk umfassend prüfen
  2. Entgelttabellen aktualisieren
  3. Betriebsvereinbarungen anpassen

Gerade bei individuellen Vertragsbestandteilen oder betrieblichen Sonderregelungen lohnt sich eine sorgfältige Prüfung.

2. Tariflöhne steigen im Januar und September 2026

Bereits seit dem 1. Oktober 2025 gilt ein neuer Entgelttarifvertrag mit insgesamt drei Lohnerhöhungen. Zwei davon wirken sich im Jahr 2026 aus:

  • 1. Januar 2026: + 2,99 Prozent
  • 1. September 2026: + 2,5 Prozent

Damit steigen die Tarifentgelte spürbar an. Ein Beispiel: Der Stundenlohn in der Entgeltgruppe 1 erhöht sich ab 2026 auf 14,96 Euro.

Für Unternehmen bedeutet das:

  • frühzeitige Kalkulationsanpassungen
  • Überprüfung bestehender Kundenverträge
  • Aktualisierung der internen Lohnabrechnungssysteme

3. Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro – Folgen für Mini- und Midijobs

Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde (bisher 12,82 Euro). Es ist der größte Sprung seit Einführung der Lohnuntergrenze.

Auch wenn tarifgebundene Beschäftigte in der Personaldienstleistung weiterhin deutlich darüber verdienen, hat die Anpassung erhebliche Auswirkungen auf geringfügige und sozialversicherungsreduzierte Beschäftigung.

Minijobs: Neue Grenze bei 603 Euro

Durch die dynamische Kopplung an den Mindestlohn steigt die Minijob-Grenze auf 603 Euro monatlich. Das entspricht etwa 43 Arbeitsstunden pro Monat.

Chancen:

  • mehr Flexibilität für Beschäftigte

Risiken:

  • erhöhte Aufmerksamkeit bei der Stundenplanung
  • Vermeidung unbeabsichtigter Überschreitungen der Verdienstgrenze

Midijobs: Erweiterter Übergangsbereich

Der Midijob-Bereich wird auf 603,01 bis 2.000 Euro ausgeweitet.

Für Beschäftigte bedeutet das:

  • geringere Sozialabgaben
  • mehr Netto vom Brutto

Für Arbeitgeber:

  • attraktivere Gestaltungsmöglichkeiten für Teilzeitkräfte und Wiedereinsteiger
  • bessere Personalbindung bei reduzierten Abgabenbelastungen

4. Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung

Zum Jahreswechsel 2026 werden auch die Sozialversicherungswerte angepasst. Besonders relevant sind die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen – also die Einkommensobergrenzen, bis zu denen Beiträge erhoben werden.

Neue zentrale Werte ab 2026

  • Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 Euro pro Monat (bisher 5.512,50 Euro)
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.450 Euro pro Monat (bisher 8.050 Euro)
  • Versicherungspflichtgrenze (PKV-Wechselgrenze): 6.450 Euro pro Monat (bisher 6.150 Euro)

Die Folge:
Nicht nur Arbeitnehmer zahlen auf einen größeren Einkommensanteil Beiträge – auch die Arbeitgeberkosten steigen entsprechend.

Für Personaldienstleister mit vielen höher vergüteten Fachkräften wirkt sich das unmittelbar auf die Lohnnebenkosten und die Margenkalkulation aus.

5. Neuerungen bei der elektronischen Entgeltbescheinigung (EEL)

Die elektronische Entgeltbescheinigung (EEL) ist im Alltag der Personaldienstleistung unverzichtbar. Über das digitale Meldeverfahren werden Entgeltinformationen an Krankenkassen und Sozialversicherungsträger übermittelt.

Ab 2026 gibt es wichtige Änderungen:

  • Elektronische Übermittlung ab dem ersten Arbeitstag bei Arbeitsunfähigkeit oder Beginn einer Schutzfrist
  • Einführung neuer Stornierungsverfahren (neuer Stornogrund mit ID und Stornokennzeichen)
  • Aktive Übermittlung des Endes einer Entgeltersatzleistung

Das sorgt für mehr Transparenz, erfordert aber gleichzeitig eine technische Anpassung der Lohnabrechnungssysteme.

Fazit: 2026 wird ein Jahr der strukturellen Weichenstellung

Mit dem neuen GVP-Tarifwerk, steigenden Tariflöhnen, einem höheren Mindestlohn, angepassten Sozialversicherungswerten und neuen digitalen Meldepflichten bringt 2026 tiefgreifende Veränderungen für die Branche.

Für Personaldienstleister bedeutet das vor allem:

  • Prozesse überprüfen
  • Systeme aktualisieren
  • Kosten neu kalkulieren
  • Mitarbeitende und Kunden frühzeitig informieren

Wer sich jetzt strukturiert vorbereitet, kann die Änderungen nicht nur rechtssicher umsetzen – sondern auch strategisch nutzen.

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