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Arbeitsrecht

BAG-Urteil zum Konzernprivileg: Neue Maßstäbe für die Gebäudereinigung

Leonie Klinger
January 30, 2026

Die Gebäudereinigungsbranche ist stark arbeitsteilig organisiert. Große Konzerne lagern Leistungen häufig auf Tochtergesellschaften aus oder setzen konzernintern Personal flexibel ein. Lange Zeit stützte sich diese Praxis auf das sogenannte Konzernprivileg. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat diesem Modell jedoch enge Grenzen gesetzt – mit spürbaren Folgen gerade für die Gebäudereinigung.

Was ist das Konzernprivileg?

Das Konzernprivileg ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG liegt keine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn Arbeitnehmer zwischen Unternehmen desselben Konzerns eingesetzt werden - sofern die Überlassung nicht zum Zweck der Überlassung erfolgt.

In der Praxis bedeutete das: Konzernunternehmen konnten Personal konzernintern einsetzen, ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu benötigen. Für die Gebäudereinigung war das attraktiv, etwa wenn Service- oder Objektgesellschaften Personal an operative Reinigungsgesellschaften „überließen“.

Die Entscheidung des BAG

Das BAG hat in seinem Urteil klargestellt, dass das Konzernprivileg nicht pauschal greift. Entscheidend ist der tatsächliche Zweck des Arbeitsverhältnisses. Wird ein Arbeitnehmer von Beginn an oder dauerhaft dafür eingestellt, in einem anderen Konzernunternehmen zu arbeiten, liegt Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG vor - auch innerhalb eines Konzerns.

Das Gericht betont:

  • Maßgeblich ist nicht die Konzernzugehörigkeit, sondern
  • ob der Arbeitgeber eine eigene Betriebsorganisation unterhält und
  • ob die Arbeitsleistung überwiegend für das eigene Unternehmen erbracht wird.

Fehlt es daran, kann das Konzernprivileg nicht in Anspruch genommen werden.

Bedeutung für die Gebäudereinigung

Gerade in der Gebäudereinigung ist diese Rechtsprechung von großer Relevanz. Typisch sind Konstellationen, in denen:

  • eine Konzerngesellschaft Personal einstellt,
  • dieses Personal jedoch dauerhaft in Objekten einer anderen Konzerngesellschaft eingesetzt wird,
  • Weisungen faktisch vom Einsatzunternehmen kommen.

Nach dem BAG reicht eine bloße formale Arbeitgeberstellung nicht aus. Wird die Reinigungskraft faktisch wie eine eigene Arbeitnehmerin des Einsatzunternehmens eingesetzt, besteht das Risiko einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung.

Rechtliche Risiken für Unternehmen

Die Folgen einer fehlerhaften Berufung auf das Konzernprivileg sind erheblich:

  • Es kann ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzunternehmen fingiert werden.
  • Bußgelder und sozialversicherungsrechtliche Nachforderungen drohen.
  • Tarifrechtliche Konsequenzen (z. B. falsche Entgeltgruppen) sind möglich.

Insbesondere in der Gebäudereinigung, wo Margen eng kalkuliert sind und Personal den größten Kostenblock darstellt, kann das erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Unternehmen der Gebäudereinigung sollten ihre Konzernstrukturen kritisch überprüfen:

  1. Einsatzkonzepte prüfen
  2. Arbeiten Beschäftigte überwiegend für „ihre“ Gesellschaft oder faktisch für ein anderes Konzernunternehmen?
  3. Betriebsorganisation klar trennen
  4. Eigene Führung, eigene Einsatzplanung und echte Arbeitgeberfunktionen sind entscheidend.
  5. Alternativen erwägen
  6. Gegebenenfalls sind erlaubte Arbeitnehmerüberlassung, echte Werkverträge oder eine Anpassung der Konzernstruktur rechtssicherer.

Fazit

Das BAG-Urteil macht deutlich: Das Konzernprivileg ist kein Freifahrtschein für konzerninterne Personalgestellung. Für die Gebäudereinigung bedeutet das ein Umdenken in der Personalorganisation. Wer weiterhin auf alte Modelle setzt, riskiert erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Eine rechtssichere Gestaltung ist zwar aufwendiger - aber unverzichtbar.

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