Erfahren Sie in unserem Arbeitslexikon, welche wichtigen Änderungen es im Lohntarifvertrag der Gebäudereinigung für 2024 gibt und welche Auswirkungen diese haben können.
Der Lohntarifvertrag ist für alle Betriebe, die der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben und in Deutschland tätig sind, ab dem 01. Oktober 2022 verpflichtend.
Darunter fallen Unternehmen, die die folgenden Tätigkeiten ausüben:
Darunter fallen zusätzlich Gewerbliche Beschäftigte, die versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben, geringfügige Beschäftigung ausüben oder eine Ausbildung machen.
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, in Verkehrsmitteln und Verkehrs- und Freiflächen (Einschließlich Winterdienst)
Innenreinigungsarbeiten und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, Isolier-, Intensiv-, Dialyse- Räumen sowie TBC-Krankenstationen und Isotopenlabors
Innenreinigungsarbeiten und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche, anerkannte Qualifizierung erfordern (Desinfektoren, Strahlenschutz, Gift- und Umweltschutz-Beauftragte).
Bauschlussreinigungsarbeiten und Vorarbeitende in der Innen- und Unterhaltsreinigung.
Seit 2011 nicht mehr vorhanden
Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen
Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden.
Gesellen*innen mit Ausbildereignungsprüfung, denen die Verantwortung für die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist.
Fachvorarbeitende in der Glas- und Außenreinigung.
Mit der am 15. November 2024 erzielten Tarifeinigung haben sich die Tarifparteien im Gebäudereiniger-Handwerk auf einen neuen Lohntarifvertrag geeinigt. Dieser gilt für alle gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung in Deutschland und umfasst zwei Erhöhungsstufen – zum 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026. Die Laufzeit endet am 31. Dezember 2026.
Zum 1. Januar 2026 tritt die zweite Stufe des Tarifvertrags in Kraft. Damit steigen die tariflichen Stundenlöhne in allen Lohngruppen erneut deutlich an.
Die neue Lohntabelle ab 1. Januar 2026:

Hinweis: Die Lohngruppe 5 ist weiterhin unbesetzt.
Die Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Lohngruppen sind im § 8 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags vom 31. Oktober 2019 geregelt.
Auch der Mindestlohntarifvertrag wurde angepasst. Für die Mindestlohngruppe 6 gilt ab dem 1. Januar 2026 ein verbindlicher Stundenlohn von 18,40 € (+4,25 %).
Der neue Mindestlohn wurde am 28. Januar 2025 per Rechtsverordnung nach § 7 AEntG (Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung) für allgemeinverbindlich erklärt.
Damit müssen alle Reinigungsunternehmen, unabhängig von Tarifbindung oder Sitz im Ausland, diese Löhne einhalten.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls überwacht die Einhaltung der verbindlichen Löhne. Verstöße können mit hohen Bußgeldern geahndet werden.
PlanD beachtet bei der Planung Ihrer Mitarbeiter automatisch gesetzliche Vorgaben wie Mindestlöhne. Kalkuliert Lohnzuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ganz automatisch. Beachtet Urlaubs und Abwesenheitsvorgaben, so dass Sie sich voll auf Ihren Betrieb konzentrieren können.