Erfahren Sie in unserem Lexikonartikel alles rund um den Mindestlohntarifvertrag.
Räumlich: Der Tarifvertrag gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Betrieblich: Er umfasst alle Betriebe, die unter den Rahmentarifvertrag (RTV) für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung fallen, also alle Unternehmen, die überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringen.
Persönlich: Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die entweder
Mit dem am 15. November 2024 abgeschlossenen Mindestlohntarifvertrag wurde eine zweistufige Lohnerhöhung vereinbart.
Nach der ersten Anpassung 2025 tritt am 1. Januar 2026 die zweite Stufe in Kraft.

Diese Mindestlöhne gelten bundesweit einheitlich und sind unabhängig vom Standort oder der Tarifbindung des Unternehmens verpflichtend.
Der Mindestlohntarifvertrag 2025/2026 wurde am 28. Januar 2025 durch Rechtsverordnung gemäß § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) – als „Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung“ – im Bundesgesetzblatt für allgemeinverbindlich erklärt.
Das bedeutet: Alle Unternehmen, die gewerblich Reinigungsdienstleistungen anbieten – unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind oder ihren Sitz im In- oder Ausland haben – müssen die oben genannten Mindestlöhne verpflichtend zahlen. Die Einhaltung der Löhne wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls überwacht. Verstöße können zu hohen Bußgeldern führen.
Der Betriebsrat ist gemäß Betriebsverfassungsgesetz über die Anwendung des Mindestlohntarifvertrags zu informieren. Arbeitgeber sind verpflichtet, die aktuellen tariflichen Löhne und Bedingungen transparent zu machen.
Der Mindestlohntarifvertrag verweist auf ergänzende Bestimmungen aus dem Rahmentarifvertrag, insbesondere zu:
Damit wird sichergestellt, dass alle Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk fair vergütet werden und rechtssichere Arbeitsbedingungen genießen.
Lohngruppe 1:
Allgemeine Reinigungsarbeiten wie die Reinigung von Innenräumen, Verkehrs- und Betriebsmitteln (z. B. Busse, Bahnen, Flugzeuge und Schiffe – ausgenommen PKW in Autowaschanlagen).
Lohngruppe 6:
Spezialisierte Reinigungsarbeiten an Glas- und Fassadenflächen, die besondere technische Kenntnisse, Sicherheitsmaßnahmen und Ausrüstung erfordern.