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Mindestlohntarifvertrag Gebäudereinigung 2026: Aktuelle Löhne, Geltung und Regelungen

Erfahren Sie in unserem Lexikonartikel alles rund um den Mindestlohntarifvertrag.

Mindestlohntarifvertrag Definition

Der Tarifvertrag über Mindestlöhne wird im Sinne des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen geschlossen und besagt alle Mindestlöhne der verschiedenen Lohngruppen in der Gebäudereinigungsbranche.

Gültigkeitsbereich

Räumlich: Der Tarifvertrag gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Betrieblich: Er umfasst alle Betriebe, die unter den Rahmentarifvertrag (RTV) für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung fallen, also alle Unternehmen, die überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringen.

Persönlich: Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die entweder

  • sozialversicherungspflichtig nach SGB VI oder
  • geringfügig beschäftigt nach SGB IV sind.

Mindestlöhne ab 1. Januar 2026

Mit dem am 15. November 2024 abgeschlossenen Mindestlohntarifvertrag wurde eine zweistufige Lohnerhöhung vereinbart.

Nach der ersten Anpassung 2025 tritt am 1. Januar 2026 die zweite Stufe in Kraft.

Diese Mindestlöhne gelten bundesweit einheitlich und sind unabhängig vom Standort oder der Tarifbindung des Unternehmens verpflichtend.

Allgemeinverbindlichkeit

Der Mindestlohntarifvertrag 2025/2026 wurde am 28. Januar 2025 durch Rechtsverordnung gemäß § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) – als „Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung“ – im Bundesgesetzblatt für allgemeinverbindlich erklärt.

Das bedeutet: Alle Unternehmen, die gewerblich Reinigungsdienstleistungen anbieten – unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind oder ihren Sitz im In- oder Ausland haben – müssen die oben genannten Mindestlöhne verpflichtend zahlen. Die Einhaltung der Löhne wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls überwacht. Verstöße können zu hohen Bußgeldern führen.

Regelungen zur Zahlung

  • Der Mindestlohn ist spätestens bis zum 15. des Folgemonats fällig.
  • Verfallklausel: Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.
  • Für geringfügig Beschäftigte kann ein verstetigter Monatslohn vereinbart werden, sofern die Arbeitszeit regelmäßig und gleichbleibend ist.

Unterrichtung des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist gemäß Betriebsverfassungsgesetz über die Anwendung des Mindestlohntarifvertrags zu informieren. Arbeitgeber sind verpflichtet, die aktuellen tariflichen Löhne und Bedingungen transparent zu machen.

Laufzeit und Kündigungsrechte

  • Inkrafttreten: 1. Januar 2025
  • Laufzeit: bis 31. Dezember 2026
  • Kündigung: Mit einer Frist von vier Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2026
  • Besonderes Kündigungsrecht: Besteht, falls der Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt wird oder sich gesetzliche Rahmenbedingungen wesentlich ändern.

Weitere Regelungen

Der Mindestlohntarifvertrag verweist auf ergänzende Bestimmungen aus dem Rahmentarifvertrag, insbesondere zu:

  • Arbeitszeitkonten und Zeitausgleich
  • Zuschlägen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Damit wird sichergestellt, dass alle Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk fair vergütet werden und rechtssichere Arbeitsbedingungen genießen.

Detaillierte Tätigkeitsbeschreibungen

Lohngruppe 1:

Allgemeine Reinigungsarbeiten wie die Reinigung von Innenräumen, Verkehrs- und Betriebsmitteln (z. B. Busse, Bahnen, Flugzeuge und Schiffe – ausgenommen PKW in Autowaschanlagen).

Lohngruppe 6:

Spezialisierte Reinigungsarbeiten an Glas- und Fassadenflächen, die besondere technische Kenntnisse, Sicherheitsmaßnahmen und Ausrüstung erfordern.

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